Am 28. April 2011 fand im Landeskulturzentrum Ursulinenhof in Linz eine Pressekonferenz zum Thema "Naturschutzgebiete Warscheneck-Nord und Warscheneck-Süd - Stellungnahme der Rechtsservicestelle Alpenkonvention von CIPRA Österreich" statt.
Die Rechtsservicestelle Alpenkonvention von CIPRA Österreich (Internationale Alpenschutzkommisson) wurde vom "Mollner Kreis" um eine Stellungnahme gebeten, ob das geplante Projekt einer schitechnischen Verbindung Hinterstoder bzw. Vorderstoder mit der Wurzeralm (Spital am Pyhrn) mit den Protokollen der Alpenkonvention vereinbar ist.
CIPRA Österreich bekräftigt den Erhalt der Naturschutzgebiete am Warscheneck
Die Rechtsservicestelle Alpenkonvention von CIPRA Österreich zeigt auf, dass eine schitechnische Verbindung zwischen Vorderstoder und Wurzeralm rechtlich nicht möglich ist
Wien/Linz, 28.4.2011 (CIPRA) „Das Hochplateau des Warscheneck mit seiner reichhaltigen und schützenswerten Fauna und Flora ist ein Juwel Oberösterreichs. Eine geplante schitechnische Verbindung zwischen Vorder- und Hinterstoder und Wurzeralm gefährdet nun diesen Naturraum", so Josef Friedhuber, Alpinreferent Naturfreunde Österreich und Herbert Jungwirth, Landesnaturschutzreferent des OeAV Oberösterreich, beide Sprecher des Mollner Kreises, der für den Erhalt des Warschenecks als Schutzgebiet eintritt. Die Rechtsservicestelle Alpenkonvention von CIPRA Österreich, die nationale Vertretung der Internationalen Alpenschutzkommission, wurde um eine Stellungnahme bezüglich des Schigebietszusammenschlusses angefragt. Die Rechtsservicestelle ist eine kostenlose Einrichtung mit anerkannten und unabhängigen Experten für Auskünfte zur rechtlichen Auslegung der Alpenkonvention.
Alpenkonvention und nachhaltige Entwicklung im Alpenraum
„Die Alpenkonvention als internationales völkerrechtliches Vertragswerk gibt nun seit 20 Jahren den Rahmen für eine nachhaltige Entwicklung im Alpenraum vor. Sie versucht, einen Ausgleich zwischen intensiver und extensiver Nutzung der Alpen durch rechtlich verbindliche Vorgaben aber auch durch Umsetzung auf Projektebene zu ermöglichen", sagt Peter Haßlacher, Vorsitzender von CIPRA Österreich.
Erhöhte Bestandesgarantie für Schutzgebiete
Mit Artikel 11 Absatz 1 der Alpenkonvention verpflichten sich die Vertragsparteien, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzwecks zu erhalten, zu pflegen und, wo erforderlich, zu erweitern sowie nach Möglichkeit neue Schutzgebiete auszuweisen. Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen dieser Schutzgebiete zu vermeiden. „Durch das Naturschutzprotokoll der Alpenkonvention werden negative Eingriffe in alpine Schutzgebiete zwar nicht gänzlich verboten; aus dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen geht aber eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber Schutzgebieten im Alpenraum eine erhöhte Bestandsgarantie einräumen wollte, die nur -ausnahmsweise- bei Vorliegen außergewöhnlicher anderer öffentlicher Interessen (z.B. Abwehr von Gefahren für Menschen oder besondere Sachwerte) nicht zum Tragen kommt", sagt Gerhard Liebl, Experte der Rechtsservicestelle Alpenkonvention von CIPRA Österreich. Der festgelegte Schutzzweck des 2008 von der OÖ Landesregierung verordneten Naturschutzgebietes Warscheneck Nord ist vor allem auch die Vermeidung der Errichtung von touristischer Infrastruktur wie Liftanlagen und Schipisten. Die geplante Seilbahnerrichtung inmitten des Schutzgebietes ist nach Ansicht der Rechtsservicestelle eindeutig im Widerspruch zur Verpflichtung der Vertragsstaaten der Alpenkonvention, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzweckes zu erhalten, zu pflegen und wo erforderlich, zu erweitern. Das Land Oberösterreich hat daher alle geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung zu treffen, um nicht vertragsbrüchig zu werden", so Gerhard Liebl abschließend.