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Statuten der Naturfreunde-Bundesorganisation

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
Der Verein führt den Namen Naturfreunde Österreich und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich.


§ 2 Naturfreunde Österreich
Die Naturfreunde Österreich sind eine eigenständige Freizeit- und Umweltorganisation. Im Mittelpunkt ihrer Arbeit steht der Mensch in seiner nachhaltigen Beziehung zur Natur. Sie erfüllen ihre Aufgaben nach sozialen, wohltätigen und gemeinnützigen Kriterien.


§ 3 Ziel und Zweck des Vereins
Ziel der Naturfreunde Österreich ist es, den Menschen Naturerlebnisse zu vermitteln, den Gemeinschaftsgeist zu fördern, zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung und zur Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen beizutragen. Die alpine Tätigkeit und die alpine Fachkompetenz stehen dabei im Vordergrund.
Die Naturfreunde Österreich bekennen sich zu einer Gesellschaft, die auf den Grundwerten Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Solidarität aufbaut. Sie unterstützen die lebendige Weiterentwicklung und ständige Erneuerung der Demokratie in allen Lebensbereichen.

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  • Menschen jeden Alters für erlebnisorientierte, naturnahe und umweltbezogene Freizeit­aktivitäten in der Gemeinschaft zu gewinnen und im Besonderen Kinder und Jugendliche für die Ziele der Naturfreunde so frühzeitig wie möglich zu begeistern.
  • Naturerlebnisse auch dort zu vermitteln, wo dafür keine ökonomische Rentabilität gege­ben ist. Der Verein setzt sich für freies Wegerecht im Wald und in Alpinregionen ein.
  • Die Förderung von Sport- und Fitnessaktivitäten, die umwelt- und ressourcenschonend und ohne Schädigung der Gesundheit ausgeübt werden; der Verein ist offen für neue Sportarten und Entwicklungen.
  • Die Förderung von Sportaktivitäten in den Kernbereichen Bergsteigen, Wandern, Sportklettern, Wintersport, Wassersport, Radfahren, Nordic Walking und Orientierungslauf.
  • Die Förderung der Idee, dass alle Menschen Gelegenheit zu einem naturnahen und kulturell sinnvollen Urlaub haben sollen.
  • Die Förderung von nachhaltigem Natur- und Umweltschutz sowie aktiver, ökologisch orientierter und sozialverträglicher Wirtschaftskonzepte, die in enger Zusammenarbeit mit den Betroffenen entstehen sollen.
  • Die Förderung von gesellschaftlichen Gruppen, die hinsichtlich ihrer Teilnahmechancen am naturfreundespezifischen Freizeitangebot benachteiligt sind.
  • Die Integration von Menschen unterschiedlicher Kultur, Religion oder ethnischer Herkunft in das Vereinsleben und den Abbau von damit im Zusammenhang stehenden Vorurteilen.
  • Die Förderung des gesellschaftlichen Bewusstseins der Menschen.
  • Die Förderung kultureller Aktivitäten, wie etwa auf den Gebieten der bildenden Kunst, der Literatur, des Theaters, der Fotografie, des Films, der Musik und des Tanzes.
  • Die Verbreitung der Naturfreundebewegung in anderen Ländern, sowie die Vertretung der Interessen des Vereins und der in ihm zusammengeschlossenen Personen in internationalen Gremien.


§ 4  Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Schaffung entsprechender Fachreferate und Errichtung von Schulungs- Ausbildungs-und Trainingszentren für den Kletter- und Bergsport, Wintersport, Rad- und Pad-delsport. Abhaltung von Kursen gemäß § 3.
b) Einrichtung von Lehrgängen zur Aus- und Fortbildung vereinseigener Instruktoren, Trainer und Betreuer in allen Sparten.
c) Erwerb und Pacht von Grundstücken für Vereinszwecke. Bau, Erwerb, Pacht und Bewirtschaftung von Schutzhütten, Berghäusern, Talunterkünften, Kinder- und Jugendherbergen sowie Errichtung, Erhaltung und Markierung von Wegen für den sanften Bergtourismus und zur Erhaltung der alpinen Infrastruktur in Österreich.
Errichtung und Bewirtschaftung von Bootshäusern, Vereins- und Ferienheimen, Zeltplätzen und Biwakschachteln.
d) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
e) Anlage fachwissenschaftlicher Sammlungen und Büchereien sowie die Herausgabe von Führerwerken, Wanderkarten, Fachbüchern, einschlägigen Broschüren und Zeitschriften. Herausgabe der Vereinszeitschrift "Naturfreund".
f)  Pflege der Volkskultur und des Brauchtums.
g) Zusammenarbeit mit allen Organisationen, Behörden und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen, z.B. Bergrettungs- und Umweltschutzein-richtungen.
h) Der Einsatz für freies Wegerecht im Wald und in Alpinregionen durch geeignete mediale und politische Mittel. Die Durchführung sämtlicher naturverbundener Sportarten.
i)  Die Erwirkung von Ermäßigung für Mitglieder bei öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen, Seilbahnen und Liftanlagen, sowie bei Eventveranstaltern und im Sporthandel.
j)  Die Einflussnahme auf Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes, der Länder und der Gemeinden in Fragen, die mit den Zielen und Zwecken des Vereins im Zusammenhang stehen, sowie unter demselben Gesichtspunkt auch die Pflege internationaler Kontakte.
k) Die Mitarbeit an der Naturfreunde Internationale sowie die Zusammenarbeit bei anderen Naturfreundeverbänden.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen sowie Durchführung von Reisen, Ausflügen, Exkur-sionen, Ferien- und Erholungsaufenthalten sowie von sportlichen, touristischen und naturwissenschaftlichen Unternehmungen jeder Art und jeden Schwierigkeitsgrades in Österreich und im Ausland, wobei all diese Veranstaltungen und Aktivitäten im Sinn der Ziele und Zwecke des Vereins durchgeführt werden.
c) Sponsorbeiträge, Inseratenerträge, öffentliche Förderungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
d) Verkaufserlöse aus dem Vertrieb von Fachbüchern, Führerwerken, Broschüren sowie Wanderkarten, Zeitschriften und Werbeartikel.
e) Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

§ 5  Mitglieder der Naturfreunde
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die ihren Beitritt zu einer Ortsgruppe der Naturfreunde Österreich erklären, sich zu deren Grundsätzen sowie den festgelegten Rechten und Pflichten bekennen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung
eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
4. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Verein auf Antrag des
Bundespräsidiums durch die Bundeskonferenz ernannt.

§ 6  Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht:
1. auf volle Information und freie Diskussion aller Angelegenheiten im Rahmen der Willensbildung der Naturfreunde;
2. auf Teilnahme an allen Veranstaltungen und Benützung aller Einrichtungen der Naturfreunde sowie auf Bezug aller von den Naturfreunden herausgegebenen Druckwerken zu den jeweils festgesetzten Preisen und Teilnahmebedingungen;
3. auf Genuss aller Begünstigungen und Vertretung seiner Interessen nach diesem Statut;
4. sich um die Mitarbeit und die Wahl zum Funktionär der Naturfreunde Österreich zu be­werben;
5. sich in vereinspolitischen und organisatorischen Fragen schriftlich und mündlich an alle Gliederungen der Naturfreunde Österreich zu wenden und Antwort zu verlangen.
6. Jedes mündige Mitglied (ABGB) hat vom Tag seiner Aufnahme an aktives Wahlrecht in der Ortsgruppe, sowie das passive Wahlrecht in allen Gremien der Organisation.

§ 7  Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht:
1.    das Statut der Naturfreunde Österreich zu beachten;
2.    durch sein Verhalten das Ansehen und die Grundsätze des Vereines zu fördern;
3.    den nach § 8 dieser Statuten festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu leisten.


§ 8  Mitgliedsbeitrag
1. Zur Deckung der für die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Naturfreunde Österreich erforderlichen Ausgaben wird von jedem Mitglied ein Jahresbeitrag eingehoben, dessen Höhe und eventuelle Staffelung von der Bundeskonferenz bzw. dem Bundesvorstand festgesetzt wird.

2. Die Leistungen des Vereins können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt wurde.

3. Die Aufteilung des Mitgliedsbeitrages zwischen der Bundesorganisation und den Lan­desorganisationen erfolgt durch Beschluss des Bundesvorstandes. Die Aufteilung zwischen Landesorganisation und Ortsgruppen wird durch Beschluss des Landes-vorstandes geregelt.

§ 9  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft gilt als beendet, wenn:
1. das Mitglied schriftlich kündigt;
dies ist jeweils bis zum 30. 9. des laufenden Jahres mit Wirksamkeit für das folgende
Beitragsjahr möglich;
2. der Ausschluss ausgesprochen wird.
Mitglieder, die dem Zweck und Ansehen des Vereines zuwiderhandeln oder die gültigen
Statuten durch ihre Handlungen verletzen, können vom Ortsgruppenvorstand ausgeschlossen
werden. Über den Ausschluss entscheidet der Ortsgruppenvorstand
innerhalb von 2 Monaten in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit einfacher
Stimmenmehrheit, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Das
betreffende Mitglied ist von dem Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es steht
ihm frei, gegen den Ausschluss binnen einem Monat nach erfolgter Zustellung die
Berufung an die nächste Mitgliederkonferenz anzumelden; es hat auch das Recht, seine
Berufung bei der Mitgliederkonferenz persönlich zu vertreten.
Gegen die Entscheidung der Ortsgruppen-Mitgliederkonferenz hat das ausgeschlossene
Mitglied das Recht, innerhalb eines Monats nach erfolgter Zustellung der Mitteilung über
den Ausschluss die schriftliche Berufung im Wege des Landespräsidiums an die
nächste Landeskonferenz einzubringen. Gegen die Entscheidung der Landeskonferenz
kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Erhalt des schriftlichen Bescheides im
Wege des Bundespräsidiums bei der nächsten Bundeskonferenz schriftliche Berufung
einlegen. Bei eingebrachter Berufung ruht die Mitgliedschaft.
§ 10 Gliederung des Vereins
1. Die Naturfreunde Österreich gliedern sich in Ortsgruppen, Landesorga­nisationen und die Bundesorganisation.
2. Die Gliederung der Bundesorganisation und die Bestellung ihrer willensbildenden Organe erfolgt nach den Bestimmungen dieses Statuts.
3. Die Gliederung des Vereins und die Bestellung ihrer willensbildenden Organe auf Ebene der Ortsgruppen und Landesorganisationen werden von eigenen Statuten geregelt, die der Zustimmung der Bundeskonferenz bedürfen.
4. Die Naturfreundejugend ist eine eigenständige Gliederung des Vereins. Ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit sind in eigenen Statuten festgehalten. Diese sind im Anhang dem Statut der Bundesorganisation beigeschlossen.

§ 11 Ortsgruppen und Landesorganisationen
Die Statuten bestimmen die willensbildenden Organe der Ortsgruppen und Landesorganisa­tionen, die Art ihrer Bestellung und regeln Zahl und Aufgabenbereiche der von diesen Organen zu wählenden Funktionäre.
Folgende Organe sind mindestens vorzusehen:

1.  In den Ortsgruppen:
    a)    die Mitgliederversammlung
    b)    der Ortsgruppenvorstand (Leitungsorgan), bestehend aus dem/der Vorsitzenden, dem/der FinanzreferentenIn, dem/der SchriftführerIn und deren StellvertreterInnen, dem/der Jugendvorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von BeisitzerInnern und FachreferentInnen;
    c)    bei Ortsgruppengründungen oder bei Nichtvorhandensein der in Punkt b) genannten FunktionärInnen kann eine Ortsgruppe mit Zustimmung der Landesorganisation von zwei Personen als Leitungsorgan im Sinn des Vereinsgesetzes geführt werden. Die Rechnungsprüfung obliegt in diesem Fall den RechnungsprüferInnen der Landesorganisation.
    d)    den RechnungsprüferInnen.

2.  In den Landesorganisationen:
    a)    die Landeskonferenz;
    b)    der Landesvorstand; bestehend aus dem Landespräsidium, den Landes-fachreferentInnen und einer von der Landeskonferenz zu beschließenden Zahl von VertreterInnen der Ortsgruppen; in Landesorganisationen, wo Ortsgruppen in Gebiete zusammengefasst sind, werden die Ortsgruppen durch gewählte GebietsleiterInnen oder deren StellvertreterInnen vertreten;
    c)    das Landespräsidium (Leitungsorgan); bestehend aus dem/der Vorsitzenden, dem/der FinanzreferentenIn, dem/der SchriftführerIn und deren StellvertreterInnen, dem/der Landesjugendvor­sitzenden und dem/der LandesgeschäftsführerIn;
    d)    den RechnungsprüferInnen.
Über die Errichtung einer neuen Ortsgruppe hat der Bundesvorstand auf Vorschlag der Landesorganisation zu beschließen. Ortsgruppen, die dem Zweck oder Ansehen des Vereins zuwiderhandeln oder die gültigen Statuten und Beschlüsse durch ihre Handlungen verletzen oder sich beharrlich weigern, den diesbezüglichen Weisungen des Bundesvorstandes Folge zu leisten, können von diesem ausgeschlossen werden.

Die betroffenen Ortsgruppen sind von dem erfolgten Ausschluss schriftlich zu verständigen. Sie haben das Recht, gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats, vom Tage der Zustellung des Ausschlussbescheides an gerechnet, beim Bundesvorstand die Berufung an die nächste Bundeskonferenz der Bundesorganisation einzubringen. Sie haben ferner das Recht, die Berufung durch eine Vertrauensperson in der Bundeskonferenz zu vertreten. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der Bundeskonferenz ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.

Im Falle einer Auflösung der Ortsgruppe fällt das verbliebene Vereinsvermögen der Landesorganisation zu, die es für einen ähnlichen gemeinnützigen Zweck im bisherigen Tätigkeitsbereich der aufgelösten Gruppe zu verwenden oder für eine spätere allfällige Neugründung sicherzustellen hat. Die Mitglieder der aufgelösten Ortsgruppe werden nach Befragung einer anderen Ortsgruppe zur Betreuung zugeordnet.

Die letzte Leitung der aufgelösten Ortsgruppe ist für die ordnungsgemäße Übergabe des gesamten Vermögens, der Bücher und Dokumente und des Inventars an die Landesorganisation verantwortlich.



§ 12 Organe der Bundesorganisation
Die Bundesorganisation ist die Zusammenfassung aller Gliederungen der Naturfreunde Österreich. Organe der Bundesorganisation sind:

1.    die Bundeskonferenz;
2.     der Bundesvorstand;
3.     das Bundespräsidium (Leitungsorgan);
4.     die RechnungsprüferInnen.


§ 13 Bundeskonferenz
1.    Die Bundeskonferenz ist das höchste willensbildende Organ der Naturfreunde Österreich im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie  findet alle drei Jahre statt.
2.    Die Bundeskonferenz ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
3.    Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Bundeskonferenz – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
4.    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Bundeskonferenz erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
5.    Das Protokoll wird vom/von der BundesgeschäftsführerIn geführt und vom/ von der BundesschriftführerIn gegengezeichnet.


§ 14  Aufgaben der Bundeskonferenz

Der ordentlichen Bundeskonferenz obliegen folgende Aufgaben:
1.    Wahl des Tagungspräsidiums und der erforderlichen Kommissionen, die Prüfung der Mandate, die Bestimmung der Tages- und Geschäftsordnung.
2.    Entgegennahme des und Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht und den Rechnungsabschluss unter Einbindung der RechnungsprüferInnen.
3.    Entgegennahme des Berichts über die Durchführung der von der vorhergehenden Bundeskonferenz beschlossenen oder dem Bundesvorstand zugewiesenen Anträge.
4.    Entlastung des Bundespräsidiums
5.    Wahl des Bundespräsidiums, des Bundesvorstandes, der RechnungsprüferInnen und des Schiedsgerichts sowie Kenntnisnahme der Wahl des/der Jugendvorsitzenden.
6.    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
7.    Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm, über Fragen der Vereinsorganisation, über den Mitgliedsbeitrag und über wichtige, das Vereinsleben berührende Fragen, die in der Tagesordnung zur Bundeskonferenz enthalten sind.
8.    Beschlussfassung über die zur Verhandlung kommenden Anträge.
9.    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen und Verein.
10.    Enthebung einzelner oder aller Mitglieder des Bundespräsidiums und der RechnungsprüferInnen.
11.    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.


§ 15  Delegierte zur Bundeskonferenz

Zur Teilnahme an der Bundeskonferenz sind berechtigt:

1.    Ordentliche Delegierte:

    a)    Die Delegierten der Landesorganisationen.
Jede Landesorganisation bis zu 2.000 Mitglieder stellt einen Delegierten, für je weitere 2.000 Mitglieder einen weiteren Delegierten. Als Mitglieder gelten jene Personen, die in der Mitgliederstatistik des der Bundeskonferenz vorangegangen Kalenderjahres als “bezahlt” aufscheinen.
    b)    Die gewählten Mitglieder des Bundesvorstandes
    c)    Die RechnungsprüferInnen
    d)    Die Delegierten der Naturfreundejugend Österreich
Für je 2.000 Jugendmitglieder zwischen dem 14. und 25. Lebensjahr stellt die Natur­freundejugend einen von der Bundesjugendkonferenz zu wählenden Delegierten.
e)    Zugelassen als ordentliche Delegierte sind nur Personen, die Naturfreundemitglieder sind, ihre Mitgliedsbeitragspflicht erfüllt haben, dies der Mandatsprüfungskommission nachweisen und über eine namentlich ausgestellte Delegiertenkarte verfügen.

2.    Gastdelegierte mit beratender Stimme:

    a)    ReferentInnen, die auf der Bundeskonferenz ein Referat zu erstatten haben.
    b)    LandesgeschäftsführerInnen sofern sie nicht als ordentliche Delegierte an der Bundeskonferenz teilnehmen und Angestellte der Bundesorganisation.
    c)    Von den Landesorganisationen und der Naturfreundejugend nominierte FunktionärIn-            nen, MitarbeiterInnen und interessierte Mitglieder.
    d)    Personen, die vom Bundesvorstand zur Bundeskonferenz eingeladen werden, insbe-            sonders VertreterInnen befreundeter Organisationen.
    e)    Die Gastdelegierten erhalten Gastdelegiertenkarten und sind in eigenen Listen zu führen.     

Die Reisekosten der Mitglieder des Bundesvorstandes, der RechnungsprüferInnen und vom Bundespräsidium eingeladenen Gastdelegierten trägt die Bundesorganisation.


§ 16  Außerordentliche Bundeskonferenz
Eine außerordentliche Bundeskonferenz findet auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, auf Beschluss des Bundespräsidiums, auf Antrag von mindestens drei Landesorganisationen oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen statt.

Für die Teilnahme an einer außerordentlichen Bundeskonferenz gelten die Bestimmungen des § 15.


§ 17  Einberufung der Bundeskonferenz
Die Einberufung der ordentlichen Bundeskonferenz muss mindestens zwei Monate, die der außerordentlichen Bundeskonferenz mindestens zwei Wochen vorher in geeigneter Weise mit Angabe der provisorischen Tagesordnung erfolgen. Eine außerordentliche
Bundeskonferenz ist so einzuberufen, dass sie längstens zwei Monate nach berechtigtem Antrag zusammentritt.

Ort und Zeit der Bundeskonferenz werden vom Bundespräsidium beschlossen und sind in der Einberufung bekannt zu geben.

§ 18  Anträge

1.    Antragsberechtigt zur Bundeskonferenz sind der Bundesvorstand, das Bundespräsidium, die Landesorganisationen, die Bundesfachreferate und die Naturfreundejugend.
2.    Anträge an die Bundeskonferenz sind spätestens vier Wochen vorher (Datum des Poststempels) schriftlich dem Bundespräsidium zu übermitteln.
3.    Die eingereichten Anträge sind den Delegierten und den Antrag stellenden Gliederungen der Naturfreunde Österreich mit der Stellungnahme der Antragsprüfungskommission  eine Woche vor der Bundeskonferenz zuzustellen.
4.    Verspätet eingebrachte Anträge oder Anträge, die auf der Bundeskonferenz selbst ge­stellt werden, können zur Verhandlung zugelassen werden, wenn die Bundeskonferenz dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschließt.
5.    Die Antragsprüfungskommission besteht aus je einem(r) VertreterIn der Landesorgani­sationen, einem(r) VertreterIn der Naturfreundejugend, einem(r) VertreterIn der Bundes­referate und 3 VertreterInnen des Bundespräsidiums.


§ 19  Der Bundesvorstand
Der Bundesvorstand besteht aus dem Bundespräsidium, einem(r) VertreterIn jeder Landesorganisation
und den BundesreferentInnen.
Er tritt jährlich mindestens einmal zusammen und ist berechtigt, sich im Bedarfsfall durch
Kooptierung zu ergänzen. Die Einladung erfolgt zeitgerecht schriftlich durch das
Bundespräsidium unter Bekanntgabe der provisorischen Tagesordnung.
Dem Bundesvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Förderung aller Vereinsaufgaben;
2 die Durchführung der Beschlüsse der Bundeskonferenz;
3. die Beschlussfassung über Budget und Jahresrechnung;
4. die Vorbereitung und Einberufung der Bundeskonferenz;
5. die Beschlussfassung über die Aufnahme alpiner Gesellschaften und Vereine, die sich
über mehr als ein Bundesland erstrecken und über den Zusammenschluss mit solchen
Organisationen;
6. die Beschlussfassung über den Antrag auf Ausschluss einer Orts- oder Landesorganisation;
7. der Verkehr mit Behörden sowie mit Organisationen und Verbänden in Österreich und
im Ausland.
Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Reisekosten der Teilnehmer am Bundesvorstand trägt die Bundesorganisation.
In den Jahren ohne Bundeskonferenz versieht der Bundesvorstand die der Bundeskonferenz
obliegenden Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2, 3, 6, 7 und 9.

§ 20  Das Bundespräsidium
1. Das Bundespräsidium besteht aus dem/der Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der SchriftführerIn, dem/der FinanzreferentenIn und deren Stellvertretern,
dem/der HüttenreferentenIn, dem/der Bundesjugendvorsitzenden, einem(r) gemeinsamen
VertreterIn aller Fachreferate und einem(r) StellvertreterIn der Fachreferate.
Der/die BundesgeschäftsführerIn gehört dem Präsidium mit beratender Stimme an.
2. Das Bundespräsidium wird von der Bundeskonferenz gewählt. Das Bundespräsidium hat
bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Bundeskonferenz einzuholen ist. Fällt das Bundespräsidium ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Bundeskonferenz zum
Zwecke der Neuwahl eines Bundespräsidiums einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die
Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Bundeskonferenz
einzuberufen hat.
3. Die Funktionsperiode des Bundespräsidiums beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist
möglich.
4. Dem Bundespräsidium obliegen die Erledigung der laufenden Vereinsaufgaben, die
Verwaltung der durch Beschluss des Bundesvorstandes genehmigten Finanzmittel
sowie die Vorberatung aller in die Zuständigkeit des Bundesvorstandes fallenden
Angelegenheiten, die Bestellung des/der Bundesgeschäftsführers/in sowie die
Beschlussfassung über Weitergabe, Veräußerung, Belastung oder Verpachtung aller im
Eigentum oder Besitz (Pacht) einer Ortsgruppe, Landes- oder der Bundesorganisation
befindlichen Grundstücke, Häuser und sonstigen Unterkunftsstätten, die den Bestrebungen
des Vereins dienen, sowie Hingabe oder Veranlagungen von Finanzierungsmitteln,
die aus einer Rücklagenbildung resultieren.
Der Beschluss des Präsidiums ist auch für die Annahme und den Erwerb von
Grundstücken und Häusern sowie für den Neubau von Häusern durch Ortsgruppen bzw.
Landesorganisationen erforderlich. Dies gilt gleichfalls bei Belastungen anderer Vermögenswerte
und Belastungen künftiger Einnahmen;
Wird bei Rechtsgeschäften der Ortsgruppen und Landesorganisationen gemäß § 20 Z 4
eine Beschlussfassung des Bundespräsidiums nicht erwirkt, so ist die
Bundesorganisation von jeder Haftung enthoben.
5. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
6. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
7. Die Bundeskonferenz kann jederzeit das gesamte Bundespräsidium oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw.
Präsidiumsmitglieds in Kraft.
8. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten
Präsidiums an die Bundeskonferenz zu richten.
9. Das Protokoll wird vom/von der BundesgeschäftsführerIn geführt und vom/von der
Vorsitzenden gegengezeichnet.


§ 21 Vertretung des Vereins
1. Der/die Vorsitzende des Bundespräsidiums (Naturfreundevorsitzende/r) beziehungsweise
ein(e) von ihm/ihr betraute(r) StellvertreterIn vertritt die Naturfreunde nach außen
und leitet alle Geschäfte des Präsidiums. Wichtige, insbesondere rechtsverbindliche
Schriftstücke sind von ihm/ihr und vom/von der SchriftführerIn, in Geldangelegenheiten
von ihm und vom/von der FinanzreferentIn zu fertigen. Sind SchiftführerIn und/oder
Finanzreferentin verhindert, treten an deren Stelle deren StellvertreterInnen. Der/die
BundesgeschäftsführerIn kann zur Mitzeichnung vom Bundespräsidium berechtigt
werden.
Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Genehmigung des Präsidiums.
2. Die Leitung aller Sitzungen des Bundespräsidiums und des Bundesvorstandes obliegt
dem dem/der Vorsitzenden beziehungsweise einem/einer seiner/ihrer StellvertreterInnen.
3. Ist der/die Vorsitzende des Präsidiums dauernd verhindert, hat das Präsidium eine(n) der
stellvertretenden Vorsitzenden mit der Geschäftsführung zu beauftragen.
4. Sind der/die FinanzreferentIn oder der/die SchriftführerIn dauernd oder zeitweilig verhindert,
so übernehmen die von der Bundeskonferenz gewählten StellvertreterInnen deren
Aufgaben.
5. Für die Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Präsidium die Bundesgeschäftsstelle zur
Verfügung. Der/die LeiterIn der Bundesgeschäftsstelle wird vom Präsidium bestellt, trägt
den Titel BundesgeschäftsführerIn und ist dem/der Vorsitzenden der Naturfreunde und
dem Bundespräsidium verantwortlich.


§ 22 RechnungsprüferInnen
1. Zur Ausübung der Kontrolle erfolgt von der Bundeskonferenz die Wahl von drei
RechnungsprüferInnen und drei Ersatzmitgliedern auf die Dauer von drei Jahren. Die
Wiederwahl ist möglich. Der Wahlvorschlag wird von der Wahlkommission der
Bundeskonferenz erstellt.
Die Wahlkommission hat beim Wahlvorschlag eine(n) Vorsitzende(n) und zwei
StellvertreterInnen sowie drei Ersatzmitglieder vorzuschlagen.
2. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Bundeskonferenz
– angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
3. Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung
der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und statutengemäße Verwendung der Mittel.
Die RechnungsprüferInnen haben dafür zu sorgen, dass die in Landesorganisationen
und Ortsgruppen tätigen RechnungsprüferInnen, mit ihren Pflichten und
Aufgabenbereichen vertraut gemacht werden.
Die RechnungsprüferInnen können RechnungsprüferInnen der Ortsgruppen dazu
verhalten, den RechnungsprüferInnen der Landesorganisationen über ihre Tätigkeit zu
berichten und können in gleicher Weise die LandesrechnungsprüferInnen zur Berichterstattung
veranlassen.
4. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende seiner Mandatsdauer aus, so rückt das nächste
Ersatzmitglied auf. Die RechnungsprüferInnen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
5. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 20, Pkt. 6. bis
8..
6. Der/die Vorsitzende der RechnungsprüferInnen ist berechtigt an den Sitzungen des
Bundespräsidiums und in anderen Arbeitsgremien mit beratender Stimme teilzunehmen.
An den Sitzungen des Bundesvorstandes können der/die Vorsitzende und die
StellvertreterInnen mit beratender Stimme teilnehmen

§ 23 Fachreferate
Zur Erfüllung des § 3 des Statuts werden Fachreferate gegründet.
Die LandesfachreferentInnen wählen ihre(n) BundesreferentenIn. Kommt eine derartige
Wahl nicht zustande, so kann ein/eine KandidatIn vom Bundespräsidium zur Wahl durch die
Bundeskonferenz vorgeschlagen werden.

§ 24 Rechtsverhältnisse der Naturfreunde
1. Die Naturfreunde Österreich besitzen als juristische Person Rechtspersönlichkeit. Dieses
Statut bestimmt, welche Personen als Organe der Naturfreunde tätig werden und
inwieweit Gliederungen und Referate Rechtspersönlichkeit besitzen.
2. Die Bundesorganisation, die Landesorganisationen und die Ortsgruppen haben Rechtspersönlichkeit.
3. Der/die Vorsitzende der Bundesorganisation, der/die Landesvorsitzende, der/die Ortsgruppenvorsitzende
oder einer ihrer StellvertreterInnen, vertreten ihre Organisation nach
außen.
4. Wichtige, insbesondere rechtsverbindliche, Schriftstücke sind von ihnen und vom/von
der SchriftführerIn, in Finanzangelegenheiten von ihnen und vom/von der
FinanzreferentenIn zu fertigen. Sind der/die SchriftführerIn und/oder FinanzreferentIn
verhindert, treten an deren Stelle deren StellvertreterInnen. In der Bundes- bzw. den
Landesorganisationen können der/die BundesgeschäftsführerIn bzw. der/die
LandesgeschäftsführerIn ein Mitzeichnungsrecht erhalten.
5. Die Landesorganisationen sind verpflichtet, jährlich, bis spätestens 30. Juni, an die
Bundesorganisation über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten und einen Rechnungsbericht
vorzulegen.


§ 25  Das Schiedsgericht
1. Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis obliegt dem Schiedsge­richt.
    Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern und aus drei Ersatzmitgliedern und wird von der Bundeskonferenz gewählt. Das Schiedsgericht ist vom Bundespräsidium einzuberufen. Jedem Streitteil steht das Recht zu, dem Bundespräsidium innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Verständigung über die Einberufung des Schiedsgerichts aus dem Kreis der 5 Mitglieder ein Mitglied zu benennen. Unterlässt er deren Benennung, so erfolgt die Benennung durch das Bundespräsidium.
    Jedem der Streitparteien steht das Recht zu, einen/eine SchiedsrichterIn als befangen abzulehnen. Die Ablehnung ist zu begründen. In diesem Fall können an deren Stelle auch SchiedsrichterInnen aus dem Kreis der Ersatzmitglieder des Schiedsgerichts namhaft gemacht werden.
    Dem Bundespräsidium steht das Vorschlagsrecht für den/die Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu. Wird der/die Vorsitzende als befangen abgelehnt, so ist aus dem Kreis der noch nicht benannten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder vom Bundespräsidium
    ein neuer Vorschlag zu erstatten, wobei es sich nicht um ein Mitglied des Schiedsgerichts handeln darf, das bereits als befangen abgelehnt wurde.
    Über den Gang der Verhandlung ist ein Protokoll zu verfassen, das beiden Streitteilen samt Urteilsverkündung innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist.
    Als SchriftführerIn ist eine Person bei zu ziehen, die dem Schiedsgericht nicht angehört.
    Das Schiedsgericht entscheidet als Kollegium, ohne an bestimmte Regeln gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

2.   Das Schiedsgericht ist zuständig:
a)    bei Streitigkeiten zwischen Landesorganisationen;
b)    bei Streitigkeiten zwischen Landesorganisationen und Ortsgruppen des gleichen oder eines anderen Bundeslandes;
c)    bei Streitigkeiten zwischen Ortsgruppen verschiedener Landesorganisationen, sofern diese Ortsgruppen nicht schriftlich binnen einer vom zuständigen Schiedsgericht ge­setzten Frist die Überweisung an das Schiedsgericht einer Landesorganisation bean­tragen;
d)    bei allen sonstigen Streitigkeiten zwischen Organen oder Mitgliedern von Organen
    des Vereines.

3.    Das Schiedsgericht wird zuständig:
a)    wenn ein bei einem Schiedsgericht einer Landesorganisation oder Ortsgruppe an­hängiges Verfahren nicht binnen zwei Monaten ab Antragstellung abgeschlossen ist und eine der Streitparteien dies verlangt;
b)    wenn der Bundesvorstand dies wegen der Wichtigkeit der betroffenen Interessen, der Schwere der erhobenen Beschuldigung oder aus anderen wichtigen Gründen be­schließt;
c)    wenn dem Bundesvorstand Umstände bekannt werden, die die Einleitung eines Schiedsverfahrens rechtfertigen und die örtlich zuständige Landesorganisation oder Ortsgruppe nicht binnen einer vom Bundesvorstand festzusetzenden Frist ein Schiedsverfahren einleitet.

4.  Gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes ist eine Berufung an die nächste Bundes­konferenz zulässig, wenn durch die Entscheidung ein Einzelmitglied aus dem Verein ausgeschlossen oder eine Landesorganisation bzw. Ortsgruppe aufgelöst wird. Die Be­rufung ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung in der Bundesgeschäftsstelle einzubringen. Das Präsidium hat binnen vier Wochen nach Einlangen der Berufung zu entscheiden, ob der Vollzug des Schiedsspru­ches zu hemmen ist oder nicht.

§ 26  Freiwillige Auflösung des Vereins
1.    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Bundeskonferenz und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.    Die Bundeskonferenz hat, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das Präsidium hat binnen 4 Wochen ab Bestellung des Liquidators, Name, Geburtsdatum, Geburtsort sowie Beginn der Vertretungs-befugnis des Liquidators der Vereinsbehörde mitzuteilen.
3.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen, begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vermögen ungeschmälert für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, insbesondere für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Natur- und Umweltschutzes und der Jugendfürsorge zu verwenden. In jedem Fall hat das so zugeführte Vereinsvermögen ausschließlich für im Sinne der §§ 34 BAO gemeinnützigen Zwecken zu dienen. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.
4.    Das letzte Präsidium hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde binnen 4 Wochen ab Beschluss schriftlich mitzuteilen.


Beschlossen bei der Bundeskonferenz am 21. November 2020.

 

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