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Wie ist das mit dem Pistengehen?

Das Schitourengehen auf Pisten ist in den letzten Jahren sehr beliebt geworden. Oft lockt die dürftige Schneelage TourengeherInnen auf die gut präparierten Pisten. Was man auf Pisten darf und was nicht, erfahren Sie im folgenden Überblick über die gesetzlichen Regelungen.

Text: Dr. Wolfgang Stock, Jurist für Freizeitrecht

 

 

Ist der organisierte Schiraum so etwas wie eine öffentliche Verkehrsfläche?

Schipisten sind – im Gegensatz zum öffentlichen Verkehrsnetz – in aller Regel Privateigentum, wo kein generelles Nutzungsrecht besteht. (Allerdings wurden die meisten Schigebiete vor ihrer „Verliftung“ schon als freier Schiraum, also als Tourenschigebiete, genützt.)

 

Haben SchitourengeherInnen dennoch das Recht, Schipisten zu benützen?

Durch den Erwerb einer Liftkarte wird ein Beförderungsvertrag abgeschlossen, der auch ein Recht auf Benützung sämtlicher Flächen des organisierten Schiraums enthält. Auch ein „Eintrittsgeld“ für die Pistenbenützung schafft klare Verhältnisse. Oftmals gibt es für PistengeherInnen eigene Saison- oder Jahreskarten. In einigen Gebieten gibt der Liftbetreiber die Benützung der durch ihn präparierten Pisten über eine Parkgebühr frei.

 

Kann der Pistenbetreiber den Aufstieg über Pisten verbieten?

Ein generelles Verbot ist dort nicht möglich, wo gesetzliche Betretungsrechte oder ersessene Rechte bestehen. Zeitlich begrenzte Sperren, die dann ja für alle PistenbenützerInnen gelten (während der Pistenpräparierung bzw. außerhalb der Betriebszeiten), sind rechtlich zulässig und müssen auch von Pistengeherinnen und
-gehern beachtet werden.

 

Kann der Pistenbetreiber das Pistengehen auf den Pistenrand beschränken?

Ja, das ist möglich, weil die FIS-Regel 7 (Aufstieg und Abstieg) besagt, dass SchifahrerInnen und SnowboarderInnen, die aufsteigen oder zu Fuß absteigen, den Rand der Abfahrt benutzen müssen. Auch die Empfehlung 3 der „10 Empfehlungen für Pistentouren“ des Österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit gibt vor, nur am Pistenrand und nur hintereinander aufzusteigen. Bisweilen werden auf Schipisten auch separate Aufstiegsspuren bzw. -korridore ausgewiesen.

 

Kann eine Gemeinde das Pistengehen verbieten?

Nächtliche Pistensperren können Gemeinden (oder Bezirksverwaltungsbehörden) in Erfüllung gesetzlicher Aufgaben als sogenannte Durchführungsverordnungen erlassen. Zum Beispiel in Salzburg aufgrund von § 30 Abs. 2 des Landessicherheitsgesetzes: „Die Gemeinde kann zur Vermeidung von Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen durch Verordnung das Befahren und Begehen von Schipisten oder Schipistenabschnitten, die mit Hilfe von in der Dunkelheit schwer wahrnehmbaren Gegenständen präpariert werden, im örtlich und zeitlich notwendigen Ausmaß ab frühestens einer halben Stunde nach Betriebsschluss der für die betreffende Schipiste oder den betreffenden Schipistenabschnitt in Betracht kommenden Aufstiegshilfen, frühestens jedoch ab 17.00 Uhr, verbieten.“

Im Rahmen des sogenannten ortspolizeilichen Verordnungsrechts („Pistenordnung“) kann das Pistengehen auch verboten werden, um einen störenden Missstand abzuwehren bzw. zu beseitigen. Allerdings dürfen solche Gemeindeverordnungen nicht gegen bestehende Gesetze (z. B. Wegefreiheitsgesetze) verstoßen.

 

Kann auch der Aufstieg neben der Piste verboten werden?

Das hängt von der Art der daneben befindlichen Grundfläche ab: Bei alpinem Ödland, Wald und öffentlichen bzw. markierten Wegen wäre ein Verbot des Aufstiegs neben der Piste unzulässig. Im alpinen Siedlungsgebiet wäre ein Verbot zulässig. Unter „alpinem Siedlungsgebiet“ versteht man ein Gebiet oberhalb der Baumgrenze, auf dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (gilt auch als Bauland). Wenn also neben der Piste Alpinhotels oder Ferienhäuser stehen, kann dort der Aufstieg untersagt werden.

Wenn sich in diesem Gebiet nur verschneites Weidegebiet (Ödland) befindet, werden SchitourengeherInnen durch die Wegefreiheitsgesetze gedeckt.

 

Welche Konsequenzen kann verbotenes Pistengehen haben?

Das Übertreten gesetzlicher oder behördlicher Verbote kann polizeiliches Einschreiten und Geldstrafen nach sich ziehen. Für Verbote durch Pistenbetreiber gilt: Das Vorliegen eines Verbotes bedeutet nicht, dass es auch rechtmäßig ist. Die Rechtmäßigkeit und im Falle, dass sie gegeben ist, die Rechtsfolge müssten in einem Zivilprozess geklärt werden.

 

Pistentouren sorgfältig planen!

Möchte man eine Schitour auf einer Piste unternehmen, sollte man sich im Rahmen der Planung rechtzeitig darüber informieren, was auf der ausgesuchten Piste vom Pistenbetreiber her erlaubt ist und was nicht. Darüber hinaus sollte man recherchieren, ob sich die jeweilige Piste auch wirklich gut zum Tourengehen eignet. Auf jeden Fall sollte man sich an die 10 Empfehlungen für Pistentouren halten!

Weitere Informationen

Kontakt

10 Empfehlungen für ein faires Miteinander auf Pisten:
  • Warnhinweise sowie lokale Regelungen beachten!
  • Der Sperre einer Piste oder eines Pistenteils Folge leisten! Beim Einsatz von Pistengeräten – insbesondere mit Seilwinden - oder bei Lawinensprengungen etc. kann es zu lebensgefährlichen Situationen kommen. Pisten können daher aus Sicherheitsgründen für die Dauer der Arbeiten gesperrt sein.
  • Nur am Pistenrand und hintereinander aufsteigen!
  • Die Piste nur an übersichtlichen Stellen und mit genügend Abstand zueinander queren!
  • Frisch präparierte Pisten nur im Randbereich befahren! Über Nacht festgefrorene Spuren können die Pistenqualität stark beeinträchtigen.
  • Bis 22.30 Uhr oder bis zu der vom Seilbahnunternehmen festgelegten Uhrzeit die Pisten verlassen!
  • Sich sichtbar machen! Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht Stirnlampe, reflektierende Kleidung etc. verwenden!
  • Bei besonders für Pistentouren gewidmeten Aufstiegsrouten/Pisten nur diese benützen!
  • Hunde nicht auf Pisten mitnehmen!
  • Ausgewiesene Parkplätze benützen und allfällige Parkgebühren entrichten!
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