Text: Dr. Wolfgang Stock, Jurist für Freizeitrecht
Schipisten sind – im Gegensatz zum öffentlichen Verkehrsnetz – in aller Regel Privateigentum, wo kein generelles Nutzungsrecht besteht. (Allerdings wurden die meisten Schigebiete vor ihrer „Verliftung“ schon als freier Schiraum, also als Tourenschigebiete, genützt.)
Durch den Erwerb einer Liftkarte wird ein Beförderungsvertrag abgeschlossen, der auch ein Recht auf Benützung sämtlicher Flächen des organisierten Schiraums enthält. Auch ein „Eintrittsgeld“ für die Pistenbenützung schafft klare Verhältnisse. Oftmals gibt es für PistengeherInnen eigene Saison- oder Jahreskarten. In einigen Gebieten gibt der Liftbetreiber die Benützung der durch ihn präparierten Pisten über eine Parkgebühr frei.
Ein generelles Verbot ist dort nicht möglich, wo gesetzliche Betretungsrechte oder ersessene Rechte bestehen. Zeitlich begrenzte Sperren, die dann ja für alle PistenbenützerInnen gelten (während der Pistenpräparierung bzw. außerhalb der Betriebszeiten), sind rechtlich zulässig und müssen auch von Pistengeherinnen und -gehern beachtet werden.
Ja, das ist möglich, weil die FIS-Regel 7 (Aufstieg und Abstieg) besagt, dass SchifahrerInnen und SnowboarderInnen, die aufsteigen oder zu Fuß absteigen, den Rand der Abfahrt benutzen müssen. Auch die Empfehlung 3 der „10 Empfehlungen für Pistentouren“ des Österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit gibt vor, nur am Pistenrand und nur hintereinander aufzusteigen. Bisweilen werden auf Schipisten auch separate Aufstiegsspuren bzw. -korridore ausgewiesen.
Nächtliche Pistensperren können Gemeinden (oder Bezirksverwaltungsbehörden) in Erfüllung gesetzlicher Aufgaben als sogenannte Durchführungsverordnungen erlassen. Zum Beispiel in Salzburg aufgrund von § 30 Abs. 2 des Landessicherheitsgesetzes: „Die Gemeinde kann zur Vermeidung von Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen durch Verordnung das Befahren und Begehen von Schipisten oder Schipistenabschnitten, die mit Hilfe von in der Dunkelheit schwer wahrnehmbaren Gegenständen präpariert werden, im örtlich und zeitlich notwendigen Ausmaß ab frühestens einer halben Stunde nach Betriebsschluss der für die betreffende Schipiste oder den betreffenden Schipistenabschnitt in Betracht kommenden Aufstiegshilfen, frühestens jedoch ab 17.00 Uhr, verbieten.“
Im Rahmen des sogenannten ortspolizeilichen Verordnungsrechts („Pistenordnung“) kann das Pistengehen auch verboten werden, um einen störenden Missstand abzuwehren bzw. zu beseitigen. Allerdings dürfen solche Gemeindeverordnungen nicht gegen bestehende Gesetze (z. B. Wegefreiheitsgesetze) verstoßen.
Das hängt von der Art der daneben befindlichen Grundfläche ab: Bei alpinem Ödland, Wald und öffentlichen bzw. markierten Wegen wäre ein Verbot des Aufstiegs neben der Piste unzulässig. Im alpinen Siedlungsgebiet wäre ein Verbot zulässig. Unter „alpinem Siedlungsgebiet“ versteht man ein Gebiet oberhalb der Baumgrenze, auf dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (gilt auch als Bauland). Wenn also neben der Piste Alpinhotels oder Ferienhäuser stehen, kann dort der Aufstieg untersagt werden.
Wenn sich in diesem Gebiet nur verschneites Weidegebiet (Ödland) befindet, werden SchitourengeherInnen durch die Wegefreiheitsgesetze gedeckt.
Das Übertreten gesetzlicher oder behördlicher Verbote kann polizeiliches Einschreiten und Geldstrafen nach sich ziehen. Für Verbote durch Pistenbetreiber gilt: Das Vorliegen eines Verbotes bedeutet nicht, dass es auch rechtmäßig ist. Die Rechtmäßigkeit und im Falle, dass sie gegeben ist, die Rechtsfolge müssten in einem Zivilprozess geklärt werden.
Möchte man eine Schitour auf einer Piste unternehmen, sollte man sich im Rahmen der Planung rechtzeitig darüber informieren, was auf der ausgesuchten Piste vom Pistenbetreiber her erlaubt ist und was nicht. Darüber hinaus sollte man recherchieren, ob sich die jeweilige Piste auch wirklich gut zum Tourengehen eignet. Auf jeden Fall sollte man sich an die 10 Empfehlungen für Pistentouren halten!