§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des VereinsDer Verein führt den Namen Naturfreunde Österreich und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich.§ 2 Naturfreunde ÖsterreichDie Naturfreunde Österreich sind eine eigenständige Freizeit- und Umweltorganisation. Im Mittelpunkt ihrer Arbeit steht der Mensch in seiner nachhaltigen Beziehung zur Natur. Sie erfüllen ihre Aufgaben nach sozialen, wohltätigen und gemeinnützigen Kriterien.§ 3 Ziel und Zweck des VereinsZiel der Naturfreunde Österreich ist es, den Menschen Naturerlebnisse zu vermitteln, den Gemeinschaftsgeist zu fördern, zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung und zur Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen beizutragen. Die alpine Tätigkeit und die alpine Fachkompetenz stehen dabei im Vordergrund.Die Naturfreunde Österreich bekennen sich zu einer Gesellschaft, die auf den Grundwerten Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Solidarität aufbaut. Sie unterstützen die lebendige Weiterentwicklung und ständige Erneuerung der Demokratie in allen Lebensbereichen.Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.2. Als ideelle Mittel dienen:a) Schaffung entsprechender Fachreferate und Errichtung von Schulungs- Ausbildungs-und Trainingszentren für den Kletter- und Bergsport, Wintersport, Rad- und Pad-delsport. Abhaltung von Kursen gemäß § 3. b) Einrichtung von Lehrgängen zur Aus- und Fortbildung vereinseigener Instruktoren, Trainer und Betreuer in allen Sparten.c) Erwerb und Pacht von Grundstücken für Vereinszwecke. Bau, Erwerb, Pacht und Bewirtschaftung von Schutzhütten, Berghäusern, Talunterkünften, Kinder- und Jugendherbergen sowie Errichtung, Erhaltung und Markierung von Wegen für den sanften Bergtourismus und zur Erhaltung der alpinen Infrastruktur in Österreich.Errichtung und Bewirtschaftung von Bootshäusern, Vereins- und Ferienheimen, Zeltplätzen und Biwakschachteln.d) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften e) Anlage fachwissenschaftlicher Sammlungen und Büchereien sowie die Herausgabe von Führerwerken, Wanderkarten, Fachbüchern, einschlägigen Broschüren und Zeitschriften. Herausgabe der Vereinszeitschrift "Naturfreund".f) Pflege der Volkskultur und des Brauchtums.g) Zusammenarbeit mit allen Organisationen, Behörden und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen, z.B. Bergrettungs- und Umweltschutzein-richtungen.h) Der Einsatz für freies Wegerecht im Wald und in Alpinregionen durch geeignete mediale und politische Mittel. Die Durchführung sämtlicher naturverbundener Sportarten. i) Die Erwirkung von Ermäßigung für Mitglieder bei öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen, Seilbahnen und Liftanlagen, sowie bei Eventveranstaltern und im Sporthandel. j) Die Einflussnahme auf Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes, der Länder und der Gemeinden in Fragen, die mit den Zielen und Zwecken des Vereins im Zusammenhang stehen, sowie unter demselben Gesichtspunkt auch die Pflege internationaler Kontakte. k) Die Mitarbeit an der Naturfreunde Internationale sowie die Zusammenarbeit bei anderen Naturfreundeverbänden. 3. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:a) Mitgliedsbeiträgeb) Erträge aus Veranstaltungen sowie Durchführung von Reisen, Ausflügen, Exkur-sionen, Ferien- und Erholungsaufenthalten sowie von sportlichen, touristischen und naturwissenschaftlichen Unternehmungen jeder Art und jeden Schwierigkeitsgrades in Österreich und im Ausland, wobei all diese Veranstaltungen und Aktivitäten im Sinn der Ziele und Zwecke des Vereins durchgeführt werden. c) Sponsorbeiträge, Inseratenerträge, öffentliche Förderungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.d) Verkaufserlöse aus dem Vertrieb von Fachbüchern, Führerwerken, Broschüren sowie Wanderkarten, Zeitschriften und Werbeartikel.e) Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.§ 5 Mitglieder der Naturfreunde1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die ihren Beitritt zu einer Ortsgruppe der Naturfreunde Österreich erklären, sich zu deren Grundsätzen sowie den festgelegten Rechten und Pflichten bekennen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. 4. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Verein auf Antrag des Bundespräsidiums durch die Bundeskonferenz ernannt.§ 6 Rechte der MitgliederJedes Mitglied hat das Recht:1. auf volle Information und freie Diskussion aller Angelegenheiten im Rahmen der Willensbildung der Naturfreunde;2. auf Teilnahme an allen Veranstaltungen und Benützung aller Einrichtungen der Naturfreunde sowie auf Bezug aller von den Naturfreunden herausgegebenen Druckwerken zu den jeweils festgesetzten Preisen und Teilnahmebedingungen;3. auf Genuss aller Begünstigungen und Vertretung seiner Interessen nach diesem Statut;4. sich um die Mitarbeit und die Wahl zum Funktionär der Naturfreunde Österreich zu bewerben;5. sich in vereinspolitischen und organisatorischen Fragen schriftlich und mündlich an alle Gliederungen der Naturfreunde Österreich zu wenden und Antwort zu verlangen. 6. Jedes mündige Mitglied (ABGB) hat vom Tag seiner Aufnahme an aktives Wahlrecht in der Ortsgruppe, sowie das passive Wahlrecht in allen Gremien der Organisation.§ 7 Pflichten der MitgliederJedes Mitglied hat die Pflicht:1. das Statut der Naturfreunde Österreich zu beachten;2. durch sein Verhalten das Ansehen und die Grundsätze des Vereines zu fördern;3. den nach § 8 dieser Statuten festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu leisten.§ 8 Mitgliedsbeitrag1. Zur Deckung der für die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Naturfreunde Österreich erforderlichen Ausgaben wird von jedem Mitglied ein Jahresbeitrag eingehoben, dessen Höhe und eventuelle Staffelung von der Bundeskonferenz bzw. dem Bundesvorstand festgesetzt wird.2. Die Leistungen des Vereins können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt wurde.3. Die Aufteilung des Mitgliedsbeitrages zwischen der Bundesorganisation und den Landesorganisationen erfolgt durch Beschluss des Bundesvorstandes. Die Aufteilung zwischen Landesorganisation und Ortsgruppen wird durch Beschluss des Landes-vorstandes geregelt.§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft gilt als beendet, wenn:1. das Mitglied schriftlich kündigt;dies ist jeweils bis zum 30. 9. des laufenden Jahres mit Wirksamkeit für das folgendeBeitragsjahr möglich;2. der Ausschluss ausgesprochen wird.Mitglieder, die dem Zweck und Ansehen des Vereines zuwiderhandeln oder die gültigenStatuten durch ihre Handlungen verletzen, können vom Ortsgruppenvorstand ausgeschlossenwerden. Über den Ausschluss entscheidet der Ortsgruppenvorstandinnerhalb von 2 Monaten in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit einfacherStimmenmehrheit, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Dasbetreffende Mitglied ist von dem Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es stehtihm frei, gegen den Ausschluss binnen einem Monat nach erfolgter Zustellung dieBerufung an die nächste Mitgliederkonferenz anzumelden; es hat auch das Recht, seineBerufung bei der Mitgliederkonferenz persönlich zu vertreten.Gegen die Entscheidung der Ortsgruppen-Mitgliederkonferenz hat das ausgeschlosseneMitglied das Recht, innerhalb eines Monats nach erfolgter Zustellung der Mitteilung überden Ausschluss die schriftliche Berufung im Wege des Landespräsidiums an dienächste Landeskonferenz einzubringen. Gegen die Entscheidung der Landeskonferenzkann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Erhalt des schriftlichen Bescheides imWege des Bundespräsidiums bei der nächsten Bundeskonferenz schriftliche Berufungeinlegen. Bei eingebrachter Berufung ruht die Mitgliedschaft.§ 10 Gliederung des Vereins 1. Die Naturfreunde Österreich gliedern sich in Ortsgruppen, Landesorganisationen und die Bundesorganisation.2. Die Gliederung der Bundesorganisation und die Bestellung ihrer willensbildenden Organe erfolgt nach den Bestimmungen dieses Statuts.3. Die Gliederung des Vereins und die Bestellung ihrer willensbildenden Organe auf Ebene der Ortsgruppen und Landesorganisationen werden von eigenen Statuten geregelt, die der Zustimmung der Bundeskonferenz bedürfen.4. Die Naturfreundejugend ist eine eigenständige Gliederung des Vereins. Ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit sind in eigenen Statuten festgehalten. Diese sind im Anhang dem Statut der Bundesorganisation beigeschlossen.§ 11 Ortsgruppen und LandesorganisationenDie Statuten bestimmen die willensbildenden Organe der Ortsgruppen und Landesorganisationen, die Art ihrer Bestellung und regeln Zahl und Aufgabenbereiche der von diesen Organen zu wählenden Funktionäre.Folgende Organe sind mindestens vorzusehen:1. In den Ortsgruppen: a) die Mitgliederversammlung b) der Ortsgruppenvorstand (Leitungsorgan), bestehend aus dem/der Vorsitzenden, dem/der FinanzreferentenIn, dem/der SchriftführerIn und deren StellvertreterInnen, dem/der Jugendvorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von BeisitzerInnern und FachreferentInnen; c) bei Ortsgruppengründungen oder bei Nichtvorhandensein der in Punkt b) genannten FunktionärInnen kann eine Ortsgruppe mit Zustimmung der Landesorganisation von zwei Personen als Leitungsorgan im Sinn des Vereinsgesetzes geführt werden. Die Rechnungsprüfung obliegt in diesem Fall den RechnungsprüferInnen der Landesorganisation. d) den RechnungsprüferInnen.2. In den Landesorganisationen: a) die Landeskonferenz; b) der Landesvorstand; bestehend aus dem Landespräsidium, den Landes-fachreferentInnen und einer von der Landeskonferenz zu beschließenden Zahl von VertreterInnen der Ortsgruppen; in Landesorganisationen, wo Ortsgruppen in Gebiete zusammengefasst sind, werden die Ortsgruppen durch gewählte GebietsleiterInnen oder deren StellvertreterInnen vertreten; c) das Landespräsidium (Leitungsorgan); bestehend aus dem/der Vorsitzenden, dem/der FinanzreferentenIn, dem/der SchriftführerIn und deren StellvertreterInnen, dem/der Landesjugendvorsitzenden und dem/der LandesgeschäftsführerIn; d) den RechnungsprüferInnen.Über die Errichtung einer neuen Ortsgruppe hat der Bundesvorstand auf Vorschlag der Landesorganisation zu beschließen. Ortsgruppen, die dem Zweck oder Ansehen des Vereins zuwiderhandeln oder die gültigen Statuten und Beschlüsse durch ihre Handlungen verletzen oder sich beharrlich weigern, den diesbezüglichen Weisungen des Bundesvorstandes Folge zu leisten, können von diesem ausgeschlossen werden.
Die betroffenen Ortsgruppen sind von dem erfolgten Ausschluss schriftlich zu verständigen. Sie haben das Recht, gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats, vom Tage der Zustellung des Ausschlussbescheides an gerechnet, beim Bundesvorstand die Berufung an die nächste Bundeskonferenz der Bundesorganisation einzubringen. Sie haben ferner das Recht, die Berufung durch eine Vertrauensperson in der Bundeskonferenz zu vertreten. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der Bundeskonferenz ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.
Im Falle einer Auflösung der Ortsgruppe fällt das verbliebene Vereinsvermögen der Landesorganisation zu, die es für einen ähnlichen gemeinnützigen Zweck im bisherigen Tätigkeitsbereich der aufgelösten Gruppe zu verwenden oder für eine spätere allfällige Neugründung sicherzustellen hat. Die Mitglieder der aufgelösten Ortsgruppe werden nach Befragung einer anderen Ortsgruppe zur Betreuung zugeordnet.
Die letzte Leitung der aufgelösten Ortsgruppe ist für die ordnungsgemäße Übergabe des gesamten Vermögens, der Bücher und Dokumente und des Inventars an die Landesorganisation verantwortlich.
§ 12 Organe der BundesorganisationDie Bundesorganisation ist die Zusammenfassung aller Gliederungen der Naturfreunde Österreich. Organe der Bundesorganisation sind:1. die Bundeskonferenz;2. der Bundesvorstand;3. das Bundespräsidium (Leitungsorgan);4. die RechnungsprüferInnen.§ 13 Bundeskonferenz1. Die Bundeskonferenz ist das höchste willensbildende Organ der Naturfreunde Österreich im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie findet alle drei Jahre statt.2. Die Bundeskonferenz ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.3. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Bundeskonferenz – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.4. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Bundeskonferenz erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. 5. Das Protokoll wird vom/von der BundesgeschäftsführerIn geführt und vom/ von der BundesschriftführerIn gegengezeichnet.§ 14 Aufgaben der BundeskonferenzDer ordentlichen Bundeskonferenz obliegen folgende Aufgaben:1. Wahl des Tagungspräsidiums und der erforderlichen Kommissionen, die Prüfung der Mandate, die Bestimmung der Tages- und Geschäftsordnung.2. Entgegennahme des und Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht und den Rechnungsabschluss unter Einbindung der RechnungsprüferInnen. 3. Entgegennahme des Berichts über die Durchführung der von der vorhergehenden Bundeskonferenz beschlossenen oder dem Bundesvorstand zugewiesenen Anträge.4. Entlastung des Bundespräsidiums5. Wahl des Bundespräsidiums, des Bundesvorstandes, der RechnungsprüferInnen und des Schiedsgerichts sowie Kenntnisnahme der Wahl des/der Jugendvorsitzenden.6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.7. Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm, über Fragen der Vereinsorganisation, über den Mitgliedsbeitrag und über wichtige, das Vereinsleben berührende Fragen, die in der Tagesordnung zur Bundeskonferenz enthalten sind.8. Beschlussfassung über die zur Verhandlung kommenden Anträge.9. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen und Verein.10. Enthebung einzelner oder aller Mitglieder des Bundespräsidiums und der RechnungsprüferInnen.11. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.§ 15 Delegierte zur BundeskonferenzZur Teilnahme an der Bundeskonferenz sind berechtigt:1. Ordentliche Delegierte: a) Die Delegierten der Landesorganisationen.Jede Landesorganisation bis zu 2.000 Mitglieder stellt einen Delegierten, für je weitere 2.000 Mitglieder einen weiteren Delegierten. Als Mitglieder gelten jene Personen, die in der Mitgliederstatistik des der Bundeskonferenz vorangegangen Kalenderjahres als “bezahlt” aufscheinen. b) Die gewählten Mitglieder des Bundesvorstandes c) Die RechnungsprüferInnen d) Die Delegierten der Naturfreundejugend ÖsterreichFür je 2.000 Jugendmitglieder zwischen dem 14. und 25. Lebensjahr stellt die Naturfreundejugend einen von der Bundesjugendkonferenz zu wählenden Delegierten.e) Zugelassen als ordentliche Delegierte sind nur Personen, die Naturfreundemitglieder sind, ihre Mitgliedsbeitragspflicht erfüllt haben, dies der Mandatsprüfungskommission nachweisen und über eine namentlich ausgestellte Delegiertenkarte verfügen. 2. Gastdelegierte mit beratender Stimme: a) ReferentInnen, die auf der Bundeskonferenz ein Referat zu erstatten haben. b) LandesgeschäftsführerInnen sofern sie nicht als ordentliche Delegierte an der Bundeskonferenz teilnehmen und Angestellte der Bundesorganisation. c) Von den Landesorganisationen und der Naturfreundejugend nominierte FunktionärIn- nen, MitarbeiterInnen und interessierte Mitglieder. d) Personen, die vom Bundesvorstand zur Bundeskonferenz eingeladen werden, insbe- sonders VertreterInnen befreundeter Organisationen. e) Die Gastdelegierten erhalten Gastdelegiertenkarten und sind in eigenen Listen zu führen. Die Reisekosten der Mitglieder des Bundesvorstandes, der RechnungsprüferInnen und vom Bundespräsidium eingeladenen Gastdelegierten trägt die Bundesorganisation.§ 16 Außerordentliche BundeskonferenzEine außerordentliche Bundeskonferenz findet auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, auf Beschluss des Bundespräsidiums, auf Antrag von mindestens drei Landesorganisationen oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen statt.Für die Teilnahme an einer außerordentlichen Bundeskonferenz gelten die Bestimmungen des § 15.§ 17 Einberufung der BundeskonferenzDie Einberufung der ordentlichen Bundeskonferenz muss mindestens zwei Monate, die der außerordentlichen Bundeskonferenz mindestens zwei Wochen vorher in geeigneter Weise mit Angabe der provisorischen Tagesordnung erfolgen. Eine außerordentliche Bundeskonferenz ist so einzuberufen, dass sie längstens zwei Monate nach berechtigtem Antrag zusammentritt.Ort und Zeit der Bundeskonferenz werden vom Bundespräsidium beschlossen und sind in der Einberufung bekannt zu geben.§ 18 Anträge1. Antragsberechtigt zur Bundeskonferenz sind der Bundesvorstand, das Bundespräsidium, die Landesorganisationen, die Bundesfachreferate und die Naturfreundejugend.2. Anträge an die Bundeskonferenz sind spätestens vier Wochen vorher (Datum des Poststempels) schriftlich dem Bundespräsidium zu übermitteln.3. Die eingereichten Anträge sind den Delegierten und den Antrag stellenden Gliederungen der Naturfreunde Österreich mit der Stellungnahme der Antragsprüfungskommission eine Woche vor der Bundeskonferenz zuzustellen.4. Verspätet eingebrachte Anträge oder Anträge, die auf der Bundeskonferenz selbst gestellt werden, können zur Verhandlung zugelassen werden, wenn die Bundeskonferenz dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschließt.5. Die Antragsprüfungskommission besteht aus je einem(r) VertreterIn der Landesorganisationen, einem(r) VertreterIn der Naturfreundejugend, einem(r) VertreterIn der Bundesreferate und 3 VertreterInnen des Bundespräsidiums. § 19 Der BundesvorstandDer Bundesvorstand besteht aus dem Bundespräsidium, einem(r) VertreterIn jeder Landesorganisationund den BundesreferentInnen.Er tritt jährlich mindestens einmal zusammen und ist berechtigt, sich im Bedarfsfall durchKooptierung zu ergänzen. Die Einladung erfolgt zeitgerecht schriftlich durch dasBundespräsidium unter Bekanntgabe der provisorischen Tagesordnung.Dem Bundesvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:1. die Förderung aller Vereinsaufgaben;2 die Durchführung der Beschlüsse der Bundeskonferenz;3. die Beschlussfassung über Budget und Jahresrechnung;4. die Vorbereitung und Einberufung der Bundeskonferenz;5. die Beschlussfassung über die Aufnahme alpiner Gesellschaften und Vereine, die sichüber mehr als ein Bundesland erstrecken und über den Zusammenschluss mit solchenOrganisationen;6. die Beschlussfassung über den Antrag auf Ausschluss einer Orts- oder Landesorganisation;7. der Verkehr mit Behörden sowie mit Organisationen und Verbänden in Österreich undim Ausland.Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden undmindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacherStimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.Die Reisekosten der Teilnehmer am Bundesvorstand trägt die Bundesorganisation.In den Jahren ohne Bundeskonferenz versieht der Bundesvorstand die der Bundeskonferenzobliegenden Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2, 3, 6, 7 und 9.§ 20 Das Bundespräsidium 1. Das Bundespräsidium besteht aus dem/der Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden,dem/der SchriftführerIn, dem/der FinanzreferentenIn und deren Stellvertretern,dem/der HüttenreferentenIn, dem/der Bundesjugendvorsitzenden, einem(r) gemeinsamenVertreterIn aller Fachreferate und einem(r) StellvertreterIn der Fachreferate.Der/die BundesgeschäftsführerIn gehört dem Präsidium mit beratender Stimme an.2. Das Bundespräsidium wird von der Bundeskonferenz gewählt. Das Bundespräsidium hatbei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderesMitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgendenBundeskonferenz einzuholen ist. Fällt das Bundespräsidium ohne Selbstergänzung durchKooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jederRechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Bundeskonferenz zumZwecke der Neuwahl eines Bundespräsidiums einzuberufen. Sollten auch dieRechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das dieNotsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigenGericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Bundeskonferenzeinzuberufen hat.3. Die Funktionsperiode des Bundespräsidiums beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl istmöglich.4. Dem Bundespräsidium obliegen die Erledigung der laufenden Vereinsaufgaben, dieVerwaltung der durch Beschluss des Bundesvorstandes genehmigten Finanzmittelsowie die Vorberatung aller in die Zuständigkeit des Bundesvorstandes fallendenAngelegenheiten, die Bestellung des/der Bundesgeschäftsführers/in sowie dieBeschlussfassung über Weitergabe, Veräußerung, Belastung oder Verpachtung aller imEigentum oder Besitz (Pacht) einer Ortsgruppe, Landes- oder der Bundesorganisationbefindlichen Grundstücke, Häuser und sonstigen Unterkunftsstätten, die den Bestrebungendes Vereins dienen, sowie Hingabe oder Veranlagungen von Finanzierungsmitteln,die aus einer Rücklagenbildung resultieren.Der Beschluss des Präsidiums ist auch für die Annahme und den Erwerb vonGrundstücken und Häusern sowie für den Neubau von Häusern durch Ortsgruppen bzw.Landesorganisationen erforderlich. Dies gilt gleichfalls bei Belastungen anderer Vermögenswerteund Belastungen künftiger Einnahmen;Wird bei Rechtsgeschäften der Ortsgruppen und Landesorganisationen gemäß § 20 Z 4eine Beschlussfassung des Bundespräsidiums nicht erwirkt, so ist dieBundesorganisation von jeder Haftung enthoben.5. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden undmindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacherStimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden denAusschlag.6. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion einesPräsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.7. Die Bundeskonferenz kann jederzeit das gesamte Bundespräsidium oder einzelne seinerMitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw.Präsidiumsmitglieds in Kraft.8. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. DieRücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamtenPräsidiums an die Bundeskonferenz zu richten.9. Das Protokoll wird vom/von der BundesgeschäftsführerIn geführt und vom/von derVorsitzenden gegengezeichnet.§ 21 Vertretung des Vereins 1. Der/die Vorsitzende des Bundespräsidiums (Naturfreundevorsitzende/r) beziehungsweiseein(e) von ihm/ihr betraute(r) StellvertreterIn vertritt die Naturfreunde nach außenund leitet alle Geschäfte des Präsidiums. Wichtige, insbesondere rechtsverbindlicheSchriftstücke sind von ihm/ihr und vom/von der SchriftführerIn, in Geldangelegenheitenvon ihm und vom/von der FinanzreferentIn zu fertigen. Sind SchiftführerIn und/oderFinanzreferentin verhindert, treten an deren Stelle deren StellvertreterInnen. Der/dieBundesgeschäftsführerIn kann zur Mitzeichnung vom Bundespräsidium berechtigtwerden.Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrerGültigkeit der Genehmigung des Präsidiums.2. Die Leitung aller Sitzungen des Bundespräsidiums und des Bundesvorstandes obliegtdem dem/der Vorsitzenden beziehungsweise einem/einer seiner/ihrer StellvertreterInnen.3. Ist der/die Vorsitzende des Präsidiums dauernd verhindert, hat das Präsidium eine(n) derstellvertretenden Vorsitzenden mit der Geschäftsführung zu beauftragen.4. Sind der/die FinanzreferentIn oder der/die SchriftführerIn dauernd oder zeitweilig verhindert,so übernehmen die von der Bundeskonferenz gewählten StellvertreterInnen derenAufgaben.5. Für die Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Präsidium die Bundesgeschäftsstelle zurVerfügung. Der/die LeiterIn der Bundesgeschäftsstelle wird vom Präsidium bestellt, trägtden Titel BundesgeschäftsführerIn und ist dem/der Vorsitzenden der Naturfreunde unddem Bundespräsidium verantwortlich.§ 22 RechnungsprüferInnen1. Zur Ausübung der Kontrolle erfolgt von der Bundeskonferenz die Wahl von dreiRechnungsprüferInnen und drei Ersatzmitgliedern auf die Dauer von drei Jahren. DieWiederwahl ist möglich. Der Wahlvorschlag wird von der Wahlkommission derBundeskonferenz erstellt.Die Wahlkommission hat beim Wahlvorschlag eine(n) Vorsitzende(n) und zweiStellvertreterInnen sowie drei Ersatzmitglieder vorzuschlagen.2. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Bundeskonferenz– angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.3. Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfungder Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit derRechnungslegung und statutengemäße Verwendung der Mittel.Die RechnungsprüferInnen haben dafür zu sorgen, dass die in Landesorganisationenund Ortsgruppen tätigen RechnungsprüferInnen, mit ihren Pflichten undAufgabenbereichen vertraut gemacht werden.Die RechnungsprüferInnen können RechnungsprüferInnen der Ortsgruppen dazuverhalten, den RechnungsprüferInnen der Landesorganisationen über ihre Tätigkeit zuberichten und können in gleicher Weise die LandesrechnungsprüferInnen zur Berichterstattungveranlassen.4. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende seiner Mandatsdauer aus, so rückt das nächsteErsatzmitglied auf. Die RechnungsprüferInnen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.5. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 20, Pkt. 6. bis8..6. Der/die Vorsitzende der RechnungsprüferInnen ist berechtigt an den Sitzungen desBundespräsidiums und in anderen Arbeitsgremien mit beratender Stimme teilzunehmen.An den Sitzungen des Bundesvorstandes können der/die Vorsitzende und dieStellvertreterInnen mit beratender Stimme teilnehmen§ 23 Fachreferate Zur Erfüllung des § 3 des Statuts werden Fachreferate gegründet.Die LandesfachreferentInnen wählen ihre(n) BundesreferentenIn. Kommt eine derartigeWahl nicht zustande, so kann ein/eine KandidatIn vom Bundespräsidium zur Wahl durch dieBundeskonferenz vorgeschlagen werden.§ 24 Rechtsverhältnisse der Naturfreunde1. Die Naturfreunde Österreich besitzen als juristische Person Rechtspersönlichkeit. DiesesStatut bestimmt, welche Personen als Organe der Naturfreunde tätig werden undinwieweit Gliederungen und Referate Rechtspersönlichkeit besitzen.2. Die Bundesorganisation, die Landesorganisationen und die Ortsgruppen haben Rechtspersönlichkeit.3. Der/die Vorsitzende der Bundesorganisation, der/die Landesvorsitzende, der/die Ortsgruppenvorsitzendeoder einer ihrer StellvertreterInnen, vertreten ihre Organisation nachaußen.4. Wichtige, insbesondere rechtsverbindliche, Schriftstücke sind von ihnen und vom/vonder SchriftführerIn, in Finanzangelegenheiten von ihnen und vom/von derFinanzreferentenIn zu fertigen. Sind der/die SchriftführerIn und/oder FinanzreferentInverhindert, treten an deren Stelle deren StellvertreterInnen. In der Bundes- bzw. denLandesorganisationen können der/die BundesgeschäftsführerIn bzw. der/dieLandesgeschäftsführerIn ein Mitzeichnungsrecht erhalten.5. Die Landesorganisationen sind verpflichtet, jährlich, bis spätestens 30. Juni, an dieBundesorganisation über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten und einen Rechnungsberichtvorzulegen.§ 25 Das Schiedsgericht 1. Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis obliegt dem Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern und aus drei Ersatzmitgliedern und wird von der Bundeskonferenz gewählt. Das Schiedsgericht ist vom Bundespräsidium einzuberufen. Jedem Streitteil steht das Recht zu, dem Bundespräsidium innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Verständigung über die Einberufung des Schiedsgerichts aus dem Kreis der 5 Mitglieder ein Mitglied zu benennen. Unterlässt er deren Benennung, so erfolgt die Benennung durch das Bundespräsidium. Jedem der Streitparteien steht das Recht zu, einen/eine SchiedsrichterIn als befangen abzulehnen. Die Ablehnung ist zu begründen. In diesem Fall können an deren Stelle auch SchiedsrichterInnen aus dem Kreis der Ersatzmitglieder des Schiedsgerichts namhaft gemacht werden. Dem Bundespräsidium steht das Vorschlagsrecht für den/die Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu. Wird der/die Vorsitzende als befangen abgelehnt, so ist aus dem Kreis der noch nicht benannten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder vom Bundespräsidium ein neuer Vorschlag zu erstatten, wobei es sich nicht um ein Mitglied des Schiedsgerichts handeln darf, das bereits als befangen abgelehnt wurde. Über den Gang der Verhandlung ist ein Protokoll zu verfassen, das beiden Streitteilen samt Urteilsverkündung innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Als SchriftführerIn ist eine Person bei zu ziehen, die dem Schiedsgericht nicht angehört. Das Schiedsgericht entscheidet als Kollegium, ohne an bestimmte Regeln gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 2. Das Schiedsgericht ist zuständig:a) bei Streitigkeiten zwischen Landesorganisationen;b) bei Streitigkeiten zwischen Landesorganisationen und Ortsgruppen des gleichen oder eines anderen Bundeslandes;c) bei Streitigkeiten zwischen Ortsgruppen verschiedener Landesorganisationen, sofern diese Ortsgruppen nicht schriftlich binnen einer vom zuständigen Schiedsgericht gesetzten Frist die Überweisung an das Schiedsgericht einer Landesorganisation beantragen;d) bei allen sonstigen Streitigkeiten zwischen Organen oder Mitgliedern von Organen des Vereines.3. Das Schiedsgericht wird zuständig:a) wenn ein bei einem Schiedsgericht einer Landesorganisation oder Ortsgruppe anhängiges Verfahren nicht binnen zwei Monaten ab Antragstellung abgeschlossen ist und eine der Streitparteien dies verlangt;b) wenn der Bundesvorstand dies wegen der Wichtigkeit der betroffenen Interessen, der Schwere der erhobenen Beschuldigung oder aus anderen wichtigen Gründen beschließt;c) wenn dem Bundesvorstand Umstände bekannt werden, die die Einleitung eines Schiedsverfahrens rechtfertigen und die örtlich zuständige Landesorganisation oder Ortsgruppe nicht binnen einer vom Bundesvorstand festzusetzenden Frist ein Schiedsverfahren einleitet. 4. Gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes ist eine Berufung an die nächste Bundeskonferenz zulässig, wenn durch die Entscheidung ein Einzelmitglied aus dem Verein ausgeschlossen oder eine Landesorganisation bzw. Ortsgruppe aufgelöst wird. Die Berufung ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung in der Bundesgeschäftsstelle einzubringen. Das Präsidium hat binnen vier Wochen nach Einlangen der Berufung zu entscheiden, ob der Vollzug des Schiedsspruches zu hemmen ist oder nicht. § 26 Freiwillige Auflösung des Vereins1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Bundeskonferenz und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Die Bundeskonferenz hat, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das Präsidium hat binnen 4 Wochen ab Bestellung des Liquidators, Name, Geburtsdatum, Geburtsort sowie Beginn der Vertretungs-befugnis des Liquidators der Vereinsbehörde mitzuteilen. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen, begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vermögen ungeschmälert für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, insbesondere für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Natur- und Umweltschutzes und der Jugendfürsorge zu verwenden. In jedem Fall hat das so zugeführte Vereinsvermögen ausschließlich für im Sinne der §§ 34 BAO gemeinnützigen Zwecken zu dienen. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.4. Das letzte Präsidium hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde binnen 4 Wochen ab Beschluss schriftlich mitzuteilen.Beschlossen bei der Bundeskonferenz am 21. November 2020.