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Haftung von ÜL*innen

  • Rechtliches „Einstehen müssen“ für ihr/sein Tun oder Unterlassen

  • Bei Unfällen geht es meistens um Haftungen für UNTERLASSUNGEN - Unterlassungsdelikte sind Delikte bei denen Straftaten durch reines Nichtstun begangen wird

  • Haftung nur bei Garantenstellung:Der Garant hat die Pflicht, Schaden vom/von der TN*in abzuwenden. Für einen Garanten gilt die Pflicht, zu verhindern, dass der/die TN*in - auch ohne sein Zutun - verletzt wird.
    • Gesetz (Eltern, Kinder, Ehegatten, Bergführergesetze)
    • Freiwillige oder tatsächliche Pflichtenübernahme - Kurstätigkeit (auch bei faktischen Handlungen: Ausschreibung, Organisation, Leihausrüstung)
    • Gefahrengemeinschaft (Seilschaft, Tauchgang)
    • enge natürliche Verbundenheit (Lebensgemeinschaft, Geschwister)
    • Ingerenzprinzip: Wer eine Gefahrensituation schafft, muss weiterhandeln, bis die Gefahr beseitigt ist

  • Haftung nur bei Zumutbarkeit: Die Einhaltung der geforderten Sorgfalt muss auch zumutbar sein. Damit werden außergewöhnliche Situationen berücksichtigt.
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